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Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Lackier- und Sandstrahlarbeiten
 

 

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Oberflächenbehandlungen wie Lackierungen, Sandstrahlarbeiten und damit verbundene Dienstleistungen zwischen der Möller Service GmbH & Co. KG Abteilung facelift, Ruhrstrauch 5, 36100 Petersberg (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

1.2 Verbraucherim Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Für Verbraucher gelten diese AGB nicht.

1.3 Unternehmerim Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.5 Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hingewiesen werden muss.

 

2. Angebot und Kostenvoranschlag

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, freibleibend und unverbindlich.

2.2 Ein schriftliches, verbindliches Angebot bindet den Auftragnehmer für einen Zeitraum von 4 Wochen ab Ausstellungsdatum.

2.3 Sofern die Erstellung aufgrund des Umfangs oder der Komplexität des Vorhabens mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist (z. B. Besichtigung, Fehlersuche, technische Prüfung oder umfangreiche Kalkulation), behält sich der Auftragnehmer vor, für die Erstellung des Kostenvoranschlags eine angemessene Vergütung zu berechnen. Ob und in welcher Höhe eine Vergütung erhoben wird, wird dem Auftraggeber vor Erstellung des Kostenvoranschlags mitgeteilt. Die Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlags erfolgt erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers. Die Vergütung kann insbesondere als Pauschalbetrag oder als prozentualer Anteil der voraussichtlichen Auftragssumme (z. B. bis zu 15 %) vereinbart werden. Wird der Auftrag anschließend erteilt, kann die Vergütung für den Kostenvoranschlag ganz oder teilweise auf die spätere Rechnung angerechnet werden, sofern dies im Einzelfall vereinbart wurde.

2.4 Erhöhen sich nach Vertragsschluss die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten (insbesondere Material-, Energie-, Lohn-, Fracht- oder Entsorgungskosten) aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, und führt dies zu einer wesentlichen Erhöhung der Herstellungskosten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis in dem Umfang anzupassen, in dem sich die tatsächlichen Kosten erhöht haben. Die Preisanpassung ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachvollziehbar darzulegen.

2.5 Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht in diesem Fall nur nach Maßgabe des § 648a BGB; die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu vergüten.

 

3. Auftragserteilung

3.1 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers annimmt und der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung der Leistungen beginnt.

3.2 Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Auftrags nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Hierdurch entstehende Mehrkosten, zusätzlicher Materialaufwand, verlängerte Ausführungszeiten oder sonstige Auswirkungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

3.3 Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

 

4. Zustand der Werkstücke und Materialrisiko (Sandstrahlen & Lackieren)

4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert auf werkstoffbedingte Besonderheiten des Übergabeobjekts (z. B. Dünnbleche, Vorschäden, Haarrisse, verdeckte Nachlackierungen, Spachtelstellen oder minderwertige Materiallegierungen) schriftlich hinzuweisen.

4.2 Spezialregelung Sandstrahlen: Bei der Durchführung von Sandstrahlarbeiten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden, die durch den Zustand oder die Beschaffenheit des angelieferten Materials bedingt sind, sofern der Auftragnehmer fachgerecht agiert hat. Dies gilt insbesondere für: 

  • Materialbedingten Verzug oder Verformung bei instabilen oder dünnwandigen Bauteilen. 
  • das Freilegen von verdeckten Durchrostungen, Poren, Löchern oder anderweitigen Vorschäden.

4.3 Sollten sich während des Bearbeitungsprozesses (Oberflächenbehandlungen wie Lackierungen, Sandstrahlarbeiten und damit verbundene Dienstleistungen) unvorhersehbare Risiken (z. B. asbesthaltige, bleihaltige oder anderweitig toxische Altbeschichtungen) herausstellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zum Schutz der Mitarbeiter unverzüglich einzustellen. Der Auftraggeber trägt die bis dahin angefallenen Kosten sowie die Mehrkosten für eine fachgerechte Entsorgung oder Sonderbehandlung.

 

5. Ausführung und Farbtonabweichungen 

5.1 Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem Stand der Technik im Rahmen der material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht mit dem Besteller spezifizierte Ausführungsmodalitäten vereinbart sind. 

5.2 Geringfügige, technisch nicht vermeidbare Farbtonabweichungen, Strukturunterschiede oder Glanzgradabweichungen gegenüber Mustern, Farbtonkarten oder Altlackierungen stellen keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere bei Teillackierungen ohne Beilackierung der angrenzenden Karosserieteile. 

 

6. Abnahme und Rügepflichten 

6.1 Die Abnahme des Werkes erfolgt grundsätzlich durch die Abholung im Betrieb des Auftragnehmers, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung gemeldet wurde (§ 640 BGB). 

6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Übergabe auf sichtbare Mängel, Farbtonfehler oder Fehlstellen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 3 Werktagen nach Übergabe schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk in Bezug auf diese Mängel als genehmigt (§ 377 HGB analog).

 

7. Zahlungsbedingungen, Materialvorauszahlung und Lagergebühren 

7.1 Alle Preise verstehen sich ab Betrieb des Auftragnehmers. Es handelt sich um Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.  

7.2 Der Rechnungsbetrag ist sofort bei Abnahme und Übergabe des Gegenstands ohne Abzug fällig, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt ausschließlich auf dem Weg der unbaren Zahlung per Banküberweisung (Zahlung auf Rechnung). Für die Nutzung der Zahlungsart per Banküberweisung fallen seitens des Anbieters keine zusätzlichen Gebühren oder Entgelte an. 

7.3 Materialvorauszahlung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung auf die zu beschaffenden Materialien (insb. teure Speziallacke, Sonderersatzteile) zu verlangen. Die Bearbeitung beginnt erst nach Kasse des Vorschusses. 

7.4 Zahlungsverzug und Lagergebühr: Holt der Auftraggeber das fertiggestellte Fahrzeug oder Werkstück nicht innerhalb von 5 Werktagen nach der Fertigstellungsanzeige ab, gerät er in Annahmeverzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab dem 6. Tag eine ortsübliche Lagergebühr (bzw. Stellplatzgebühr) pro Kalendertag für die Blockierung von Werkstattflächen zu berechnen, sofern nicht anders besprochen und schriftlich festgehalten. 

 

8. Unternehmerpfandrecht und Verwertung 

8.1 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) an den Gegenständen zu, die im Rahmen des Auftrags in seinen Besitz gelangt sind.

8.2 Das Pfandrecht kann vom Auftragnehmer auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in einem rechtlichen Zusammenhang stehen.

8.3 Holt der Auftraggeber den Gegenstand trotz zweifacher schriftlicher Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Gegenstand nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB zum Pfandverkauf (§§ 1233 ff. BGB) freihändig zu verkaufen oder zu verwerten, um die offenen Forderungen zu begleichen.

 

9. Gewährleistung (Mängelhaftung)

9.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Für Mängel des Werkes haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB), soweit nichts anderes vereinbart ist.

9.3 Dem Auftragnehmer steht das Wahlrecht zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Herstellung eines neuen Werkes (Nacherfüllung) zu (§ 635 BGB).

 

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

10.2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Gegenständen, die im Fahrzeug belassen oder unwissend mit anderen Werkstücken überlassen wurden, es sei denn, diese wurden ausdrücklich zur Aufbewahrung übergeben.

10.5 Angaben des Auftraggebers, insbesondere zu Maßen, Stückzahlen, Materialien, Beschichtungsanforderungen, Farbtönen, Untergründen oder sonstigen technischen Spezifikationen, gelten als verbindlich. Für Verzögerungen, Mehrkosten oder Mängel, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht.

 

11. Verschwiegenheit, Geheimhaltung & Datenschutz

11.1 Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, sowie den Inhalt des Vertrages, Stillschweigen zu bewahren. Nach Beendigung des Vertrags besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit fort.

11.2 Die Datenverarbeitung erfolgt nach Maßgabe des geltenden Deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sowie des Deutschen Telemediengesetzes (TMG).

11.3 Der Auftragnehmer sieht die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten als sehr wichtig an, die Datenschutzerklärung kann unter https://facelift-ms.de/datenschutz/ eingesehen werden.

 

12. Schlussbestimmungen (Gerichtsstand und Rechtswahl)

12.1 Es gilt ausschließlich das Recht, der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

12.2 Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt (Salvatorische Klausel).

 

Stand: August 2026 

 

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